• Ja, denn gerade dann kommt es auf jeden Euro Förderung an. Ganz besonders rechnet sich die betriebliche Altersversorgung in der Lohnsteuerklasse 5.

  • Ja, allerdings fallen im Ruhestand in der Regel deutlich geringere Steuern an. Daher spart man mit dem System.

  • Ja, auf jeden Fall. Denn in jungen Jahren sind die Voraussetzungen für die gesetzliche Absicherung häufig noch nicht erfüllt. Außerdem liegen bei jungen Menschen meistens noch wenige Vorerkrankungen vor. Deswegen ist eine Berufsunfähigkeitsabsicherung dann grundsätzlich noch zu wirklich günstigen Beiträgen abschließbar.

  • Die Ursachen für Berufsunfähigkeit unterscheiden sich je nach Job. Im Gesundheitswesen belasten die ständige Bereitschaft, Schichtarbeit mit wechselnden Schlafrhythmen und lange Arbeitszeiten sowohl Körper als auch Geist.

    Ein weiterer Aspekt, mit dem fast jeder Beschäftigte im Gesundheitswesen zu kämpfen hat, ist das Versterben von Patienten oder das häufige miterleben schwerer Schicksalsschläge. Das steckt nicht jeder weg, ohne selbst davon etwas mitzunehmen. Somit sind gerade im Gesundheitswesen psychische Erkrankungen der mit Abstand häufigste Grund für eine Berufsunfähigkeit.

    Die häufigsten Ursachen der Berufsunfähigkeit sind:

    43% psychische Erkrankung
    13% Bewegungsapparat
    13% Krebserkrankung
    11% Sonstige Erkrankungen
    10% Herzerkrankungen
    10% Unfallerkrankungen

  • Leider nur eingeschränkt, denn die Ursachen für Berufsunfähigkeit sind sehr vielfältig. Nur 10%
    aller Berufsunfähigkeitsfälle entstehen durch einen Unfall. Sehr viel wahrscheinlicher ist es, dass die Berufsunfähigkeit durch eine Krankheit - körperlich oder psychisch - verursacht wird. Mit
    einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist man gegen die finanziellen Folgen einer möglichen Berufsunfähigkeit abgesichert. Egal ob diese durch einen Unfall oder eine Krankheit hervorgerufen wird.

  • Um eine Berufsunfähigkeit abzuschließen, ist nicht nur die Tätigkeit und das Alter, sondern auch der Gesundheitszustand entscheidend dafür, ob eine Versicherbarkeit möglich ist. Der Gesundheitszustand oder das Hobby sind entscheidende Faktoren wie teuer der Tarif wird. Für Menschen, die z. B. Berufen mit einem hohen Risiko nachgehen oder bereits schwerwiegende Krankheiten haben oder hatten, gibt es alternative Möglichkeiten zur Berufsunfähigkeitsversicherung, um sich abzusichern.

  • Innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung wurde am 01.01.2001 die bisherige Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente für Neurentner “abgeschafft”. Diese wurde durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt.

    1. volle Erwerbsminderungsrente
      Die volle Erwerbsminderungsrente erhält man dann, wenn man nicht mehr in der Lage ist, mehr als 3 Stunden täglich zu arbeiten.

    2. halbe Erwerbsminderungsrente
      Die halbe Erwerbsminderungsrente bekommt der Arbeitnehmer, der noch täglich zwischen drei und sechs Stunden arbeiten kann.

    Die Erwerbsminderungsrente leistet allerdings nur dann, wenn die geforderte Wartezeit erfüllt und entsprechende Pflichtbeiträge vor der Erkrankung gezahlt wurden. Hierdurch haben Berufsanfänger und Studenten fast keinerlei staatlichen Schutz. Dabei muss beachtet werden, dass auch der, der die Voraussetzungen erfüllt, mit hohen Einbußen rechnen muss. Denn die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt nur noch einen Bruchteil des bisherigen Einkommens. Diese Rente ist definitiv zu wenig, um den gewohnten Lebensstandard zu halten.

  • Ja, weil jeder, ganz unabhängig vom Alter, den Anspruch auf die Förderung hat. Auch wenn es bis zum Renteneintritt nur noch wenige Jahre sind, verschenkt man Geld, wenn man die Förderung nicht nutzt.

  • Ja, denn Sie profitieren auch zu diesem Zeitpunkt noch erheblich von der Steuerfreiheit. Die Versteuerung findet erst bei der Auszahlung im Alter statt. Aber dann ist die Steuerbelastung in der Regel deutlich niedriger. Die Stiftung Warentest hat im „Finanztest Spezial – Altersvorsorge im Betrieb“ die Entgeltumwandlung Arbeitnehmern über 55 Jahren besonders empfohlen.

  • Sie können die Leistungen früher abrufen, wenn Sie sich nach Vollendung des 62. Lebensjahres altersbedingt oder infolge voller Erwerbsminderung im Sinne der Deutschen Rentenversicherung im Ruhestand befinden. Bei einem vorgezogenen Abruf verringern sich die Leistungen. Wenn Sie länger als bis zum 67. Lebensjahr arbeiten, können Sie auch länger einzahlen und erhalten somit mehr Leistung. Insofern ist der Abruf zwischen dem 62. und 72. Lebensjahr möglich.

  • Ja. Zum Renteneintritt können Sie zwischen einer Kapitalzahlung oder einer lebenslang laufenden Rente wählen.

  • Ja, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied des Versorgungswerks KlinikRente ist oder wird, kann die betriebliche Altersvorsorge einfach mitgenommen werden. Innerhalb des Versorgungswerkes KlinikRente erfolgt dann eine einfache Ummeldung. Nur in Branchenstandards wie der KlinikRente lässt sich Portabilität einfach und verwaltungsfreundlich für den Mitarbeiter und den Arbeitgeber organisieren.

    Beispiele:

    • Bei einem Arbeitgeberwechsel nach der Ausbildung

    • Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Gesundheitswesens

    • Bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber, der nicht zum Gesundheitswesen gehört

    • Und in vielen anderen Fällen

  • Der Unterschied zum privaten Sparen ergibt sich aus den Steuervorteilen der betrieblichen Altersversorgung. Der Vorteil kommt dabei aus den unterschiedlichen Steuersätzen während des aktiven Arbeitslebens und der Rente.

  • Nein, durch die Entgeltumwandlung verringert sich die spätere Rente aus der Zusatzversorgung nicht. Da der umgewandelte Entgeltanteil bei der Bemessung des Beitrags für die Betriebsrente mit berücksichtigt wird.

  • Ist man in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, hat man aus Versorgungsbezügen Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung zu leisten. Ab 2020 müssen Betriebsrentner aber nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen, der über dem neuen Freibetrag von 176,75 Euro im Monat (Wert für 2024) liegt. Der Freibetrag wird jährlich angepasst. Sofern man privat krankenversichert ist, ergeben sich keine Beitragspflichten.

  • Keine, die Versorgung bleibt davon unberührt. Die Versorgungsansprüche können nicht in die Insolvenzmasse fallen.

  • Mit dem Sofortschutz haben Sie sofortigen Anspruch auf eine lebens-lange Pflegerente, über die Sie frei verfügen können. Aufgrund der Gesundheitsprüfung entfällt bei dieser Variante die Aufbauphase. Der Sofortschutz kann im Alter von 18–75 Jahren abgeschlossen werden. Ausserdem wird Ihre Pflegeversicherung in der Variante Sofortschutz bei Berufsunfähigkeit von der Beitragszahlungspflicht befreit.

  • Bis zu 65 % der eingezahlten Beträge und Überschüsse werden im Todesfall nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit und abzüglich bereits gezahlter Leistungen erstattet. Optional kann der Todesfallschutz zudem für die Leistungsphase vereinbart werden. Bei laufender Beitragszahlung kann der Todesfallschutz abgewählt werden.

  • Sie wählen selbst: möchten Sie mit einem einmaligen Beitrag aus Ihrem vorhandenen Vermögen Ihre Pflegeversicherung abschließen, oder lieber monatlich in Ihre Pflegeversicherung einzahlen.

  • Die Todesfallleistung bedeutet, dass die Auszahlung an Hinterbliebene, die sogenannte Todesfallleistung vor bzw. nach eingetretener Pflegerentenzahlung individuell festlegbar ist.

  • Ja, bei Entgeltumwandlungen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vermindert sich durch die Sozialversicherungsfreiheit auch die Leistung aus der gesetzlichen Rente. Eine Entgeltumwandlung in Höhe von 1.200 € jährlich mindert die monatliche Rente um 0,97 € (Wert für 2018). Diese Rentenminderung wird aber durch die Leistung aus der Entgeltumwandlung mehr als ausgeglichen.

  • Entgeltumwandlungsbeträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung haben keine Auswirkung. Bei Entgeltumwandlungen unterhalb dieser Grenze vermindert sich auch die Einzahlung in die Standesversorgung und somit die Rente aus der Standesversorgung.  Diese Rentenminderung wird durch die Leistung aus der Entgeltumwandlung mehr als ausgeglichen.

  • Im Schadensfall erfolgt generell eine monatliche Auszahlung, auch Rente genannt. Die Höhe dieser Auszahlung wird beim Vertragsabschluss definiert. Durch das in allen Tarifen enthaltene Mobilitätspaket der KlinikRente Grundfähigkeitsabsicherung besteht zusätzlich bei Verlust einer der Grundfähigkeiten Gehen, Treppensteigen, Nutzung ÖPNV oder Autofahren im Schadensfall einmalig die Möglichkeit, eine Auszahlung von bis zu 12 Monatsrenten zu bekommen. Damit können z. B. Umbauten in der Wohnung oder des Autos vorgenommen werden. Die ursprünglich versicherte Rente reduziert sich daraufhin entsprechend bis zum Ende der Leistungsdauer. Zusätzlich wird bei Verlust einer versicherten Grundfähigkeit infolge eines Arbeits- oder Arbeitswegeunfalles eine Einmalleistung in Höhe von 3 Monatsrenten ausgezahlt.

  • Eine Unfallversicherung schützt für den Fall, dass infolge eines Unfalls eine körperliche Beeinträchtigung entsteht. Dabei ist zwischen der gesetzlichen und der privaten Unfallversicherung zu unterscheiden. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt im Schadensfall nur, wenn Unfälle am Arbeitsplatz oder auf dem Weg von und zur Arbeit passieren. Die private Unfallversicherung leistet beispielsweise auch bei Unfällen im Freizeitbereich. Dennoch sind bei beiden Unfallversicherungen der Leistungsauslöser ein erfolgter Unfall und die daraus längerfristig andauernden gesundheitlichen Erkrankungen. Wenn eine dauerhafte Erkrankung entsteht, ohne dass ein Unfallereignis vorausgegangen ist, leistet die Unfallversicherung nicht. Die Leistung einer Unfallversicherung wird meist als Kapital ausgezahlt.

    Eine Grundfähigkeitsversicherung leistet, wenn eine oder mehrere im Vertrag versicherte Grundfähigkeiten infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall verloren werden. Dies kann unter anderem infolge eines Unfalles  passieren, aber es ist keine Voraussetzung für die Leistung. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Versicherungsschutz der Grundfähigkeitsversicherung viel weitreichender ausfällt als bei einer Unfallversicherung. Es können hier auch Grundfähigkeiten wie Pflegebedürftigkeit, Demenz, Geistige Leistungsfähigkeit (Intellekt), Eigenverantwortliches Handeln (Betreuung) und sogar Schizophrenie und schwere Depression mit in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. Die Absicherung einer Grundfähigkeit ist somit umfassender als die bloße Absicherung eines Unfalls.

  • Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt für den Fall der Berufsunfähigkeit. Kann der zuletzt ausgeführte Beruf aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden, leistet eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine monatliche Rente.

    Die Grundfähigkeitsversicherung sichert im Gegensatz dazu nicht den Beruf, sondern bestimmte, definierte Fähigkeiten ab. Hierzu gehören beispielsweise Sehen, Sprechen, Hören, Bücken, aber auch Fähigkeiten wie Treppensteigen, Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und Autofahren. Die Leistung wird auch hier grundsätzlich in Form einer monatlichen Rente ausgezahlt.

  • Das hängt ganz von der individuellen Lebenssituation ab. Je nach individuellen beruflichen Anforderungen kann die Grundfähigkeitsabsicherung eine sinnvolle Alternative oder auch einen ergänzenden Versicherungsschutz darstellen.

  • Sollte bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung vorliegen, wird der finanzielle Absicherungsbedarf für eine Grundfähigkeitsversicherung genauer geprüft. Abhängig von der bereits vorhandenen Absicherung kann die Grundfähigkeitsversicherung eine sinnvolle Ergänzung zum derzeitigen Berufsunfähigkeitsschutz darstellen.

  • Darauf gibt es keine absolute Antwort. Es kommt auf den persönlichen Bedarf und verschiedene Faktoren wie Absicherung ohne psychische Erkrankungen, ausgeübter Beruf und Budget an. Eine individuelle Beratung ist dabei der beste Weg, um genau zu bestimmen, welche Absicherung möglich und sinnvoll ist.

  • Doch, auch innerhalb unserer Grundfähigkeitsversicherung müssen Gesundheitsfragen beantwortet werden. Je nach gewünschtem Leistungspaket sind diese jedoch weniger umfangreich.

  • Ob eine Grundfähigkeit trotz einer Vorerkrankung abgeschlossen werden kann, hängt von der entsprechenden Vorerkrankung und dem gewünschten Leistungspaket innerhalb der Grundfähigkeitsversicherung ab. In der Beratung kann jedoch schnell geprüft werden, ob und in welchem Leistungsumfang der Abschluss einer Grundfähigkeitsversicherung möglich ist.

  • Die Sehschärfe auf dem besseren Auge liegt unter Verwendung einer Sehhilfe bei maximal 5 %. Oder das Gesichtsfeld des besseren Auges ist so eingeschränkt, dass es höchstens 15 Grad Abstand
    vom Zentrum umfasst, sodass ein Gesamtgesichtsfeldwinkel von höchstens 30 Grad besteht.

  • Die sprachliche Ausdrucksfähigkeit ist so weit eingeschränkt, dass man auch unter Nutzung geeigneter Hilfsmittel von einem unabhängigen Dritten nicht mehr verstanden wird, weil man keinen verständlichen sinnvollen Satz bilden und aussprechen kann.

  • Das Resthörvermögen beträgt auch unter Nutzung geeigneter Hilfsmittel auf beiden Ohren maximal 20 %.

  • Es können weder 10 Meter entlang einer imaginären Linie mit geschlossenen Augen auf festem und ebenem Boden gegangen werden, noch können 50 Schritte auf fester und ebener Stelle mit geschlossenen Augen getreten werden, ohne sich dabei um mindestens 45 Grad zur Seite zu drehen. Oder es können mit geschlossenen Augen keine 60 Sekunden mehr auf fester und
    ebener Stelle ohne Fallneigung gestanden werden.

  • Mit der rechten oder linken Hand kann eine handelsübliche Glüh- oder LED-Lampe nicht mehr in den Schraubsockel einer Tischleuchte hineingedreht/-gesteckt werden, so dass die Lampe leuchtet – und anschließend auch nicht wieder vollständig herausgedreht/-gezogen werden. Weiterhin kann mit der rechten oder linken Hand keine geöffnete Flasche mit Schraubverschluss geschlossen und wieder geöffnet werden. Oder es kann keine kleine Schraube (5 mm), die an ein gedübeltes Loch angesetzt ist, mit Hilfe eines handelsüblichen Schraubendrehers vollständig hinein- und wieder herausgedreht werden. Oder es ist nicht mehr möglich, mit einem handelsüblichen Schraubenschlüssel eine auf einem Gewinde sitzende Mutter fest anzuziehen und wieder zu lösen. Oder es ist unmöglich, ein Blatt Papier (DIN-A4) mit einer Haushaltsschere durchzuschneiden.

    Ein Verlust der Grundfähigkeit des Gebrauchs der Hände liegt auch vor, wenn die versicherte Person mit der rechten oder mit der linken Hand nicht mehr in der Lage ist, die für die Ausübung ihres Berufs erforderlichen Einmalhandschuhe der jeweils anderen Hand überzuziehen und wieder auszuziehen.

  • Es kann der rechte oder linke Arm in gestreckter Armhaltung – seitlich sowie nach vorn – nicht mehr bis auf Schulterhöhe gehoben und 10 Sekunden lang in dieser Position gehalten werden. Oder es ist nicht mehr möglich, einen 200 g wiegenden Gegenstand auf einem Regal in Schulter- bzw. Brusthöhe zu platzieren und wieder herunterzunehmen.

  • Mit der rechten oder mit der linken Hand kann ein mit einem Griff versehener Gegenstand, der ein Gewicht von 5 kg hat, nicht von einem Tisch angehoben und 5 Meter weit getragen werden.

  • Man ist nicht mehr in der Lage, einen Transport-, Speise- oder Servierwagen 100 Meter weit zu schieben oder zu ziehen.

  • Mit der linken oder rechten Hand können mit einem Schreibstift nicht mind. 5 Wörter mit jeweils mind. 10 Buchstaben in Druckbuchstaben geschrieben oder abgeschrieben werden, sodass ein unbeteiligter Dritter diese Wörter lesen kann.

  • Man ist nicht mehr in der Lage, mit der linken oder rechten Hand ein Smartphone oder Tablet zu halten und mithilfe einer Bildschirmtastatur oder einem Touchscreen eine Nachricht mit mind. 5 Wörtern mit mind. 10 Buchstaben zu tippen oder abzutippen.

  • Man ist nicht mehr in der Lage, mit der linken oder rechten Hand mind. 5 Wörter mit mind. 10 Buchstaben auf einer Computertastatur zu tippen oder abzutippen.

  • Man kann sich aus eigener Kraft nicht mehr auf den Boden hinknien, ohne dabei max. eine ununterbrochene Pause von höchstens 1 Minute einzulegen, und sich danach wieder aufrichten.

  • Man kann sich nicht mehr so weit bücken (auch mit angewinkelten Knien), um zumindest mit einem Finger den Boden zu berühren, und sich danach auch nicht wieder aufrichten.

  • Man ist nicht mehr in der Lage, selbstständig 10 Minuten lang ununterbrochen barfuß auf ebenem Boden zu stehen, ohne sich abzustützen.

  • Man ist nicht mehr in der Lage, 20 Minuten auf einem orthopädischen Stuhl ununterbrochen zu  sitzen, auch nicht mit Änderung der Sitzposition oder mit Abstützen auf Armlehnen.

  • Es liegt mind. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrads 2 nach den Definitionen des SGB XI vor oder die Pflegebedürftigkeit besteht aufgrund des Hilfebedarfs bei 3 von 6 konkreten Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL). Die Pflegebedürftigkeit muss auf  Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen oder mindestens 6 Monate bestanden haben.

  • Es liegt ein Autonomieverlust infolge von Demenz vor. Demenz liegt vor, wenn man infolge einer demenzbedingten Hirnleistungsstörung in erheblichem Maße einen Verlust der Alltagskompetenz erleidet. Dabei darf die Diagnose »Demenz« nach 2 unterschiedlichen Kriterien gestellt werden (Reisberg und Minimal-Mental-Status-Test).

  • Auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel (z. B. Unterarmgehstützen, Orthesen, Prothesen, Stützbandagen) ist man nicht mehr in der Lage, selbstständig eine Entfernung von 400 Metern über einen festen und ebenen Boden mit einem für Gehwege üblichen Bodenbelag gehend zurückzulegen, ohne dabei höchstens einmal eine ununterbrochene Pause von länger als einer Minute einzulegen. Ist dies nur mit Hilfe eines Rollators oder Gehwagens möglich, liegt ebenfalls der Verlust der Grundfähigkeit des Gehens im Sinne dieser Bedingung vor.

  • Man ist nicht mehr in der Lage, selbstständig ohne eine Pause von mindestens einer Minute eine Treppe von zwölf Stufen mit einer für Wohngebäude üblichen Stufenhöhe von höchstens 20 cm und mit einem für Wohngebäude üblichen Bodenbelag hinauf- und hinabzusteigen.

  • Die PKW-Fahrerlaubnis muss nachweislich aus gesundheitlichen Gründen freiwillig zurückgegeben oder entzogen worden sein. Ein Verlust der Grundfähigkeit Autofahren liegt ebenfalls vor, wenn die
    versicherte Person bis zum vollendeten 30. Lebensjahr aus gesundheitlichen Gründen erstmalig keine Fahrerlaubnis für PKW erwerben kann. Ein Verlust der Grundfähigkeit liegt ebenfalls vor, wenn
    man als Fahrer oder Mitfahrer nicht mehr in der Lage ist, ohne fremde Hilfe in einen PKW ein- oder aus einem PKW auszusteigen.

  • Man ist nicht mehr in der Lage, auf einem zweirädrigen, einspurigen und nicht motorisierten Fahrrad zu sitzen und damit einen Kilometer innerhalb von zehn Minuten zu fahren.

  • Man kann aufgrund der motorischen Einschränkungen auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Haltegriffe) nicht mehr ohne fremde Hilfe in die Transportmittel (z. B. Straßenbahn, Bus, U-Bahn und S-Bahn) des ÖPNV ein- oder aus diesen aussteigen oder durch sie befördert werden.

  • Man ist in Bezug auf das Gedächtnis, das Konzentrationsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Auffassungsgabe, die Orientierungsfähigkeit oder die Handlungsplanung so erheblich eingeschränkt, dass alltagsrelevante Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können.

  • Durch einen Bescheid des Betreuungsgerichts wird für mindestens 6 Monate ununterbrochen ein Betreuer bestellt.

  • Man leidet an einer diagnostizierten schweren Depression und war deshalb ununterbrochen mindestens 6 Wochen in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen oder psychosomatischen  Fachklinik (3 Jahre Wartezeit).

  • Man leidet an einer diagnostizierten Schizophrenie und war deshalb ununterbrochen mindestens 6 Wochen in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen oder psychosomatischen Fachklinik (3 Jahre Wartezeit).