Ja, denn gerade dann kommt es auf jeden Euro Förderung an. Ganz besonders rechnet sich die betriebliche Altersversorgung in der Lohnsteuerklasse 5.
Ja, allerdings fallen im Ruhestand in der Regel deutlich geringere Steuern an. Daher spart man mit dem System.
Ja, weil jeder, ganz unabhängig vom Alter, den Anspruch auf die Förderung hat. Auch wenn es bis zum Renteneintritt nur noch wenige Jahre sind, verschenkt man Geld, wenn man die Förderung nicht nutzt.
Ja, denn Sie profitieren auch zu diesem Zeitpunkt noch erheblich von der Steuerfreiheit. Die Versteuerung findet erst bei der Auszahlung im Alter statt. Aber dann ist die Steuerbelastung in der Regel deutlich niedriger. Die Stiftung Warentest hat im „Finanztest Spezial – Altersvorsorge im Betrieb“ die Entgeltumwandlung Arbeitnehmern über 55 Jahren besonders empfohlen.
Sie können die Leistungen früher abrufen, wenn Sie sich nach Vollendung des 62. Lebensjahres altersbedingt oder infolge voller Erwerbsminderung im Sinne der Deutschen Rentenversicherung im Ruhestand befinden. Bei einem vorgezogenen Abruf verringern sich die Leistungen. Wenn Sie länger als bis zum 67. Lebensjahr arbeiten, können Sie auch länger einzahlen und erhalten somit mehr Leistung. Insofern ist der Abruf zwischen dem 62. und 72. Lebensjahr möglich.
Ja. Zum Renteneintritt können Sie zwischen einer Kapitalzahlung oder einer lebenslang laufenden Rente wählen.
Ja, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied des Versorgungswerks KlinikRente ist oder wird, kann die betriebliche Altersvorsorge einfach mitgenommen werden. Innerhalb des Versorgungswerkes KlinikRente erfolgt dann eine einfache Ummeldung. Nur in Branchenstandards wie der KlinikRente lässt sich Portabilität einfach und verwaltungsfreundlich für den Mitarbeiter und den Arbeitgeber organisieren.
Beispiele:
Bei einem Arbeitgeberwechsel nach der Ausbildung
Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Gesundheitswesens
Bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber, der nicht zum Gesundheitswesen gehört
Und in vielen anderen Fällen
Der Unterschied zum privaten Sparen ergibt sich aus den Steuervorteilen der betrieblichen Altersversorgung. Der Vorteil kommt dabei aus den unterschiedlichen Steuersätzen während des aktiven Arbeitslebens und der Rente.
Nein, durch die Entgeltumwandlung verringert sich die spätere Rente aus der Zusatzversorgung nicht. Da der umgewandelte Entgeltanteil bei der Bemessung des Beitrags für die Betriebsrente mit berücksichtigt wird.
Ist man in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, hat man aus Versorgungsbezügen Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung zu leisten. Ab 2020 müssen Betriebsrentner aber nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen, der über dem neuen Freibetrag von 176,75 Euro im Monat (Wert für 2024) liegt. Der Freibetrag wird jährlich angepasst. Sofern man privat krankenversichert ist, ergeben sich keine Beitragspflichten.
Keine, die Versorgung bleibt davon unberührt. Die Versorgungsansprüche können nicht in die Insolvenzmasse fallen.
Ja, bei Entgeltumwandlungen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vermindert sich durch die Sozialversicherungsfreiheit auch die Leistung aus der gesetzlichen Rente. Eine Entgeltumwandlung in Höhe von 1.200 € jährlich mindert die monatliche Rente um 0,97 € (Wert für 2018). Diese Rentenminderung wird aber durch die Leistung aus der Entgeltumwandlung mehr als ausgeglichen.
Entgeltumwandlungsbeträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung haben keine Auswirkung. Bei Entgeltumwandlungen unterhalb dieser Grenze vermindert sich auch die Einzahlung in die Standesversorgung und somit die Rente aus der Standesversorgung. Diese Rentenminderung wird durch die Leistung aus der Entgeltumwandlung mehr als ausgeglichen.