Im Schadensfall erfolgt generell eine monatliche Auszahlung, auch Rente genannt. Die Höhe dieser Auszahlung wird beim Vertragsabschluss definiert. Durch das in allen Tarifen enthaltene Mobilitätspaket der KlinikRente Grundfähigkeitsabsicherung besteht zusätzlich bei Verlust einer der Grundfähigkeiten Gehen, Treppensteigen, Nutzung ÖPNV oder Autofahren im Schadensfall einmalig die Möglichkeit, eine Auszahlung von bis zu 12 Monatsrenten zu bekommen. Damit können z. B. Umbauten in der Wohnung oder des Autos vorgenommen werden. Die ursprünglich versicherte Rente reduziert sich daraufhin entsprechend bis zum Ende der Leistungsdauer. Zusätzlich wird bei Verlust einer versicherten Grundfähigkeit infolge eines Arbeits- oder Arbeitswegeunfalles eine Einmalleistung in Höhe von 3 Monatsrenten ausgezahlt.
Eine Unfallversicherung schützt für den Fall, dass infolge eines Unfalls eine körperliche Beeinträchtigung entsteht. Dabei ist zwischen der gesetzlichen und der privaten Unfallversicherung zu unterscheiden. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt im Schadensfall nur, wenn Unfälle am Arbeitsplatz oder auf dem Weg von und zur Arbeit passieren. Die private Unfallversicherung leistet beispielsweise auch bei Unfällen im Freizeitbereich. Dennoch sind bei beiden Unfallversicherungen der Leistungsauslöser ein erfolgter Unfall und die daraus längerfristig andauernden gesundheitlichen Erkrankungen. Wenn eine dauerhafte Erkrankung entsteht, ohne dass ein Unfallereignis vorausgegangen ist, leistet die Unfallversicherung nicht. Die Leistung einer Unfallversicherung wird meist als Kapital ausgezahlt.
Eine Grundfähigkeitsversicherung leistet, wenn eine oder mehrere im Vertrag versicherte Grundfähigkeiten infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall verloren werden. Dies kann unter anderem infolge eines Unfalles passieren, aber es ist keine Voraussetzung für die Leistung. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Versicherungsschutz der Grundfähigkeitsversicherung viel weitreichender ausfällt als bei einer Unfallversicherung. Es können hier auch Grundfähigkeiten wie Pflegebedürftigkeit, Demenz, Geistige Leistungsfähigkeit (Intellekt), Eigenverantwortliches Handeln (Betreuung) und sogar Schizophrenie und schwere Depression mit in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. Die Absicherung einer Grundfähigkeit ist somit umfassender als die bloße Absicherung eines Unfalls.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt für den Fall der Berufsunfähigkeit. Kann der zuletzt ausgeführte Beruf aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden, leistet eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine monatliche Rente.
Die Grundfähigkeitsversicherung sichert im Gegensatz dazu nicht den Beruf, sondern bestimmte, definierte Fähigkeiten ab. Hierzu gehören beispielsweise Sehen, Sprechen, Hören, Bücken, aber auch Fähigkeiten wie Treppensteigen, Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und Autofahren. Die Leistung wird auch hier grundsätzlich in Form einer monatlichen Rente ausgezahlt.
Das hängt ganz von der individuellen Lebenssituation ab. Je nach individuellen beruflichen Anforderungen kann die Grundfähigkeitsabsicherung eine sinnvolle Alternative oder auch einen ergänzenden Versicherungsschutz darstellen.
Sollte bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung vorliegen, wird der finanzielle Absicherungsbedarf für eine Grundfähigkeitsversicherung genauer geprüft. Abhängig von der bereits vorhandenen Absicherung kann die Grundfähigkeitsversicherung eine sinnvolle Ergänzung zum derzeitigen Berufsunfähigkeitsschutz darstellen.
Darauf gibt es keine absolute Antwort. Es kommt auf den persönlichen Bedarf und verschiedene Faktoren wie Absicherung ohne psychische Erkrankungen, ausgeübter Beruf und Budget an. Eine individuelle Beratung ist dabei der beste Weg, um genau zu bestimmen, welche Absicherung möglich und sinnvoll ist.
Doch, auch innerhalb unserer Grundfähigkeitsversicherung müssen Gesundheitsfragen beantwortet werden. Je nach gewünschtem Leistungspaket sind diese jedoch weniger umfangreich.
Ob eine Grundfähigkeit trotz einer Vorerkrankung abgeschlossen werden kann, hängt von der entsprechenden Vorerkrankung und dem gewünschten Leistungspaket innerhalb der Grundfähigkeitsversicherung ab. In der Beratung kann jedoch schnell geprüft werden, ob und in welchem Leistungsumfang der Abschluss einer Grundfähigkeitsversicherung möglich ist.
Das Restsehvermögen auf dem besseren Auge liegt unter Nutzung einer Sehhilfe bei maximal 5 %. Oder das Gesichtsfeld des besseren Auges ist so eingeschränkt, dass es höchstens 15 Grad Abstand vom Zentrum umfasst, sodass ein Gesamtgesichtsfeldwinkel von höchstens 30 Grad besteht.
Man ist nicht mehr in der Lage, 10 Minuten lang barfuß auf ebenem Boden zu stehen, ohne sich abzustützen.
Das Resthörvermögen beträgt auch unter Nutzung geeigneter Hilfsmittel auf beiden Ohren maximal 20 %.
Die sprachliche Ausdrucksfähigkeit ist so weit eingeschränkt, dass man auch unter Nutzung geeigneter Hilfsmittel vom sozialen Umfeld nicht mehr verstanden wird, weil man Worte in keiner jeglichen bekannten, verständlichen Sprache spricht.
Es können weder 10 Meter entlang einer imaginären Linie mit geschlossenen Augen auf festem und ebenem Boden gegangen werden noch können 50 Schritte auf fester und ebener Stelle mit geschlossenen Augen getreten werden, ohne sich dabei um mindestens 45 Grad zur Seite zu drehen, bzw. es können mit geschlossenen Augen keine 60 Sekunden mehr auf fester und ebener Stelle ohne Fallneigung gestanden werden.
Mit der rechten oder mit der linken Hand kann eine handelsübliche Glühbirne oder LED-Birne nicht mehr in den dazugehörigen Schraubsockel einer Tischlampe hineingesteckt und so weit hineingedreht werden, dass die Birne leuchtet, und anschließend wieder vollständig herausgedreht werden.
Ein Verlust der Grundfähigkeit des Gebrauchs der Hände liegt auch vor, wenn die versicherte Person mit der rechten oder mit der linken Hand nicht mehr in der Lage ist, die für die Ausübung ihres Berufs erforderlichen Einmalhandschuhe der jeweils anderen Hand überzuziehen und wieder auszuziehen.
Es kann weder der rechte noch der linke Arm auf Schulterhöhe gehoben werden und in gestreckter Armhaltung zehn Sekunden lang gehalten werden. Gleichzeitig kann ein Gegenstand mit einem Gewicht von 5 kg nicht mehr von einem Tisch gehoben und 5 Meter weit auf festem und ebenem Boden gehend getragen werden.
Man kann sich aus eigener Kraft nicht mehr auf den Boden hinknien, ohne dabei maximal eine ununterbrochene Pause von höchstens einer Minute einzulegen, und danach wieder aufrichten.
Man kann sich nicht mehr so weit bücken, um zumindest mit einem Finger den Boden zu berühren, und sich danach wieder aufrichten.
Mit der linken oder mit der rechten Hand können mit einem Schreibstift nicht mindestens 5 Wörter mit jeweils mindestens 10 Buchstaben in Druckbuchstaben so geschrieben oder abgeschrieben werden, dass ein unbeteiligter Dritter diese Wörter lesen kann.
Man ist nicht mehr in der Lage, 20 Minuten auf einem orthopädischen Stuhl ununterbrochen zu sitzen, auch nicht mit Änderung der Sitzposition oder mit Abstützen auf Armlehnen.
Mit der rechten oder mit der linken Hand kann ein mit einem Griff versehener Gegenstand, der ein Gewicht von 2 kg hat, nicht vom Boden angehoben und mit dieser Hand 1 Minute lang gehalten werden.
Es liegt ein Autonomieverlust infolge von Demenz vor. Dabei darf die Diagnose »Demenz« nach zwei unterschiedlichen Kriterien gestellt werden (Reisberg und Minimal-Mental-Status-Test).
Es liegt mind. Pflegebedürftigkeit des Pflegegrads 2 nach den Definitionen des SGB XI vor oder die Pflegebedürftigkeit besteht aufgrund des Hilfebedarfs bei 3 von 6 konkreten Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL). Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen oder mindestens 6 Monate bestanden haben.
Auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen) ist man nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von 400 m gehend zurückzulegen, ohne dabei höchstens einmal eine ununterbrochene Pause von länger als einer Minute einzulegen.
Man ist auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Treppengeländer) nicht mehr in der Lage, eine Treppe von zwölf Stufen hinauf- und hinabzusteigen.
Die Pkw-Fahrerlaubnis muss nachweislich aus gesundheitlichen Gründen entzogen worden sein. Dies muss ein verkehrsmedizinisches Gutachten bestätigen.
Man kann aufgrund der motorischen Einschränkungen auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Haltegriffe) nicht mehr ohne fremde Hilfe in die Transportmittel (z. B. Straßenbahn, Bus, U-Bahn und S-Bahn) des ÖPNV ein- oder aus diesen aussteigen oder durch sie befördert werden.
Man ist in Bezug auf das Gedächtnis, das Konzentrationsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Auffassungsgabe, die Orientierungsfähigkeit oder die Handlungsplanung so erheblich eingeschränkt, dass alltagsrelevante Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können.
Durch einen Bescheid des Betreuungsgerichts wird für mindestens sechs Monate ununterbrochen ein Betreuer bestellt.
Man leidet an einer diagnostizierten schweren Depression und war deshalb ununterbrochen mindestens 6 Wochen in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen oder psychosomatischen Fachklinik (3 Jahre Wartezeit).
Man leidet an einer diagnostizierten Schizophrenie und war deshalb ununterbrochen mindestens 6 Wochen in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen oder psychosomatischen Fachklinik (3 Jahre Wartezeit).