Ärzte Grundfähigkeitsabsicherung
Weil Ihre Fähigkeiten Ihr Werkzeug sind.

Alles auf einen Blick
Bei Verlust einer einzigen Grundfähigkeit besteht bereits Anspruch auf die volle Leistung.
Die Leistung erfolgt auch, wenn ich in meinem Beruf noch weiter arbeiten kann.
Die Tarife Komfort und Premium sind ohne Fragen zur Psyche versicherbar und sichern bis zu 45 Grundfähigkeiten ab.
Warum absichern?
Grundfähigkeiten bilden die Basis.
Ganz gleich, ob Chirurg*in, Allgemeinmediziner*in oder Internist*in – jeder Mensch hat Fähigkeiten, die dafür sorgen, seinen Beruf tatsächlich ausüben zu können. Sprechen, Sehen, Heben, Bücken oder der Gebrauch der Arme: Diese, und viele weitere Fähigkeiten bilden das Fundament Ihrer beruflichen und persönlichen Existenz.
Eine Grundfähigkeitsversicherung fängt Sie auf.
Bei Ihrer Arbeit im OP, während der Visite oder bei der Nachbesprechung sind Sie auf Ihre Grundfähigkeiten angewiesen. Fällt durch dauerhafte körperliche Belastung, Krankheit oder einen Unfall eine dieser Fähigkeiten aus, kann es sein, dass Sie Ihren Beruf nicht weiter ausführen können und Ihr Einkommen wegfällt.
Deshalb wird mit der Grundfähigkeitsabsicherung beim Verlust einer Ihrer Grundfähigkeiten eine monatliche Rente gezahlt, die Ihnen hilft, finanziell unabhängig zu bleiben. Ganz egal, ob Sie Ihren Beruf noch ausüben können oder nicht.
Ein einfaches, aber wichtiges Beispiel: Einmalhandschuhe
Im Umgang mit Menschen ist die Einhaltung der Hygiene unerlässlich. Was also, wenn Sie es nicht mehr schaffen, Ihre Einmalhandschuhe mit der einen Hand über die andere zu ziehen und wieder auszuziehen? Bei der KlinikRente-Grundfähigkeitsabsicherung liegt hier bereits der Verlust der Grundfähigkeit des Gebrauchs der Hände vor und Sie erhalten eine monatliche Rente.

Die wichtigsten Vorteile im Detail
Zusatzleistung für Ihre Fähigkeiten
Zusätzliche einmalige Leistung bei Verlust einer Grundfähigkeit durch einen Arbeits- oder Arbeitswegeunfall.
Schutz ab Verlust von nur einer Fähigkeit
Bis zu 45 Ihrer Grundfähigkeiten sind versicherbar. Die Leistung erfolgt bereits ab dem Verlust einer versicherten Grundfähigkeit.
Schnelle Hilfe - Möglichkeit der Teilkapitalisierung!
Bei dem Verlust der Grundfähigkeiten Gehen, Treppensteigen, Entzug, Nicht-Erwerb oder Rückgabe des Führerscheins, Ein- und Aussteigen in den oder aus dem PKW, Fahrrad- bzw. Pedelec-Fahren oder die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist ein Vorschuss der Rente als Kapital möglich.
Unsere Leistungen
Beide Tarife sind ohne Zusatzfragen zur Psyche versicherbar!
Folgende Grundfähigkeiten sind versichert:
Es kann der rechte oder linke Arm in gestreckter Armhaltung seitlich sowie nach vorn, nicht mehr bis auf Schulterhöhe gehoben und jeweils zehn Sekunden lang in dieser Position gehalten werden. Alternativer Leistungsauslöser: Es ist nicht mehr möglich, mit dem rechten oder linken Arm einen 200 Gramm leichten Gegenstand auf einem Regal in Schulter- bzw. Brusthöhe zu platzieren und wieder herunterzunehmen.
Mit der rechten oder mit der linken Hand kann ein mit einem Griff versehener Gegenstand, der ein Gewicht von fünf Kilogramm hat, nicht vom Boden angehoben und fünf Meter weit getragen werden.
Man ist nicht mehr in der Lage, einen Transportwagen oder Speise- bzw. Servierwagen 100 Meter weit zu schieben oder zu ziehen.
Man kann sich nicht mehr so weit bücken (auch mit angewinkelten Knien), um zumindest mit einer Fingerspitze der linken und der rechten Hand den Boden zu berühren, und sich danach wieder aufrichten.
Man kann sich aus eigener Kraft nicht mehr mit beiden Knien gleichzeitig auf den Boden hinknien, ohne dabei maximal eine ununterbrochene Pause von höchstens einer Minute einzulegen, und sich danach wieder erheben.
Man kann auch bei Verwendung von geeigneten Hilfsmitteln (z. B. Stützbandagen, Orthesen und Prothesen) das rechte oder linke Knie nicht mehr so weit anwinkeln, dass mindestens ein Winkel von 90 Grad zwischen Ober- und Unterschenkel erreicht wird.
Auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel (z. B. Orthesen, Prothesen, Stützbandagen) ist man nicht mehr in der Lage, selbstständig eine Entfernung von 400 Metern über einen festen und ebenen Boden mit einem für Gehwege üblichen Bodenbelag gehend zurückzulegen. Die Grundfähigkeit des Gehens gilt ebenfalls als verloren, wenn man auch unter Verwendung der bereits genannten Hilfsmittel in der Lage ist, selbstständig eine Entfernung von 400 Metern über einen festen und ebenen Boden mit einem für Gehwege üblichen Bodenbelag gehend zurückzulegen, dabei jedoch eine ununterbrochene Pause von mehr als einer Minute einlegen muss. Ist dies nur mithilfe eines Rollators, Gehwagens oder beidseits geführter Unterarmgehstützen möglich, liegt ebenfalls der Verlust der Grundfähigkeit des Gehens vor.
Man ist nicht mehr in der Lage, selbstständig ohne eine Pause eine Treppe von zwölf Stufen mit einer für Wohngebäude üblichen Stufenhöhe von höchstens 20 Zentimetern und mit einem für Wohngebäude üblichen Bodenbelag hinauf- und hinabzusteigen.
Man ist nicht mehr in der Lage, selbstständig zehn Minuten lang ununterbrochen barfuß auf festem und ebenem Boden zu stehen, ohne sich abzustützen.
Man ist nicht mehr in der Lage, 20 Minuten auf einem orthopädischen Stuhl ununterbrochen zu sitzen, auch nicht mit Änderung Stuhl ununterbrochen zu sitzen, auch nicht mit Änderung der Sitzposition oder mit Abstützen auf Armlehnen.
Man ist nicht mehr in der Lage, sich aus eigener Kraft von einem Stuhl zu erheben, ohne sich dabei mit den Händen oder Armen abzustützen und ohne Hilfsmittel oder andere Gegenstände zu verwenden.
Man ist mit einer Hand nicht mehr in der Lage, die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Schutzhandschuhe der jeweils anderen Hand überzuziehen und wieder auszuziehen. Andere Leistungsauslöser sind: Mit einer Hand kann eine handelsübliche Glühlampe oder LED-Lampe nicht mehr in den dazugehörigen Schraubsockel (E27-Sockel) einer Tischleuchte hineingesteckt und so weit hineingedreht werden, dass die Lampe leuchtet, und anschließend wieder vollständig herausgedreht werden; es kann mit einer Hand keine geöffnete Flasche mit Schraubverschluss geschlossen und wieder geöffnet werden; es kann keine Schraube mit 5 Millimeter Durchmesser, die an ein gedübeltes Loch angesetzt ist, mithilfe eines handelsüblichen Schraubendrehers vollständig hinein- und wieder herausgedreht werden; ein Blatt Papier (DIN A4) kann nicht mehr mit einer Haushaltsschere durchgeschnitten werden; ein unbeschädigter Reißverschluss einer Jacke kann nicht mehr aufgezogen werden.
Man ist nicht mehr in der Lage, mit der linken oder rechten Hand ein Smartphone oder Tablet (Displaygröße: mindestens fünf Zoll) zu halten und mithilfe einer Bildschirmtastatur oder eines Touchscreens eine Nachricht mit mindestens fünf Wörtern mit mindestens zehn Buchstaben zu tippen oder abzutippen.
Man ist nicht mehr in der Lage, mit der rechten oder linken Hand einen Alltagsgegenstand (z. B. einen Pinsel, einen Stift oder einen Kochlöffel) zu greifen und auch mit abgestütztem Unterarm ununterbrochen fünf Minuten zu halten.
Man ist nicht mehr in der Lage, mit der linken oder rechten Hand mindestens fünf Wörter mit mindestens zehn Buchstaben auf einer Computertastatur zu tippen oder abzutippen.
Die Sehschärfe auf dem besseren Auge liegt unter Verwendung einer Sehhilfe bei maximal 5 %. Oder das Gesichtsfeld des besseren Auges ist so eingeschränkt, dass es höchstens 15 Grad Abstand vom Zentrum umfasst, sodass ein Gesamtgesichtsfeldwinkel von höchstens 30 Grad besteht.
Die sprachliche Ausdrucksfähigkeit ist so weit eingeschränkt, dass man auch bei Verwendung geeigneter Hilfsmittel (z. B. eines Kehlkopfmikrofons) von einem unabhängigen Dritten nicht mehr verstanden wird, weil man keinen verständlichen sinnvollen Satz bilden und aussprechen kann.
Das Resthörvermögen beträgt auch unter Nutzung geeigneter Hilfsmittel auf beiden Ohren maximal 25 %. Alternativer Leistungsauslöser: Es liegt ein Hörverlust von mindestens 60 Dezibel bei einer Tonfrequenz von 2 kHz vor.
Es kann weder zehn Meter entlang einer imaginären Linie mit geschlossenen Augen ohne Fallneigung auf festem und ebenem Boden gegangen werden, noch können 50 Schritte auf fester und ebener Stelle mit geschlossenen Augen getreten werden, ohne sich dabei um mindestens 45 Grad zur Seite zu drehen, bzw. es kann mit geschlossenen Augen keine 60 Sekunden mehr auf fester und ebener Stelle ohne Fallneigung gestanden werden.
Man ist nicht in der Lage, mit geschlossenen Augen den Zeigefinger in einer ausholenden Bewegung zur Nase zu führen und die Nasenspitze zu berühren. Der Verlust muss durch ein neurologisches Gutachten nachgewiesen werden.
Es liegt ein Autonomieverlust infolge von Demenz vor. Demenz liegt vor, wenn man infolge einer demenzbedingten Hirnleistungsstörung in erheblichem Maße einen Verlust der Alltagskompetenz erleidet. Dabei darf die Diagnose „Demenz” nach zwei unterschiedlichen Kriterien gestellt werden (Reisberg und Minimal-Mental-Status-Test).
Man ist zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet. Dazu muss mindestens eine der Fahrerlaubnisse nachweislich aus gesundheitlichen Gründen freiwillig zurückgegeben oder entzogen worden sein. Alternative Leistungsauslöser: Bis zum vollendeten 30. Lebensjahr kann aus gesundheitlichen Gründen erstmalig keine der Fahrerlaubnisse erworben werden; man ist als Fahrer/-in oder Mitfahrer/-in aufgrund motorischer Ursachen nicht mehr in der Lage, ohne fremde Hilfe in einen PKW mit einer üblichen Einstiegshöhe, auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel (z. B. integrierte Haltegriffe, Sitzeinstellungen, Umsetz- oder Aufrichthilfen) ein- oder auszusteigen.
Es liegt mindestens Pflegebedürftigkeit des Pflegegrads 2 nach den Definitionen des SGB XI vor oder die Pflegebedürftigkeit besteht aufgrund des Hilfebedarfs bei drei von sechs konkreten Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL). Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen oder mindestens sechs Monate bestanden haben.
Wenn von einer zuständigen Behörde ein vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für sechs Monate ununterbrochen bestanden hat oder für sechs Monate ununterbrochen verfügt wird. Ein anderer Leistungsauslöser besteht, wenn eine ärztlich festgestellte Infektion vorliegt, die die Fähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit vollständig einschränkt und durch den Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers belegt wird, dass eine Infektionsgefahr ausgeht.
Beinhaltet alle 30 versicherten Grundfähigkeiten aus dem Tarif Komfort sowie folgende:
Mit der linken oder mit der rechten Hand können mit einem Schreibstift nicht mindestens fünf Wörter mit jeweils mindestens zehn Buchstaben in Druckbuchstaben so geschrieben oder abgeschrieben werden, dass ein unbeteiligter Dritter diese Wörter lesen kann.
Man ist, auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen oder eine Bildschirmlupe), nicht mehr in der Lage, über einen Zeitraum von zwei Stunden Wörter und Symbole auf einem Bildschirm zu erkennen. Dabei muss man nach jeweils 50 Minuten eine Pause von zehn Minuten einlegen. Die Pausen zählen dabei nicht zu dem Zeitraum von zwei Stunden der Bildschirmtätigkeit.
Man hat den Tastsinn in einer Hand vollständig verloren. Der Nachweis darüber ist von einem Facharzt für Neurologie in Form eines neurologischen Gutachtens zu erbringen.
Man hat den Geruchs- und Geschmackssinn vollständig verloren und selbst intensive Geschmacksstoffe (z. B. Glukose, Zitronensäure, Kochsalz, Chinin) und intensive Geruchsstoffe (z .B. Essig, Kaffee, Vanille, Menthol) können nicht mehr wahrgenommen werden. Der Verlust muss von einem HNO-Arzt oder einem spezialisierten Neurologen durch eine objektive Befunderhebung mithilfe eines Elektroenzephalogramms (EEG) nachgewiesen werden.
Man ist in Bezug auf das Gedächtnis, das Konzentrationsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Auffassungsgabe, die Orientierungsfähigkeit oder die Handlungsplanung so erheblich eingeschränkt, dass alltagsrelevante Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können.
Durch einen Bescheid des Betreuungsgerichts wird für mindestens sechs Monate ununterbrochen eine Betreuerin bzw. ein Betreuer bestellt.
Man kann auf einfache Fragen (z.B. Welches Datum ist heute?, Wie viele Tage hat eine Woche?, Wie viele Stunden hat ein Tag?) nicht mehr sinnvoll antworten. Eine sinnvolle Antwort muss zu der Frage in Bezug stehen und von einem unabhängigen Dritten verstanden werden.
Man kann aufgrund der motorischen Einschränkungen auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Haltegriffe) nicht mehr ohne fremde Hilfe in die Transportmittel (z. B. Straßenbahn, Bus, U-Bahn und S-Bahn) des ÖPNV ein- oder aus diesen aussteigen oder durch sie befördert werden.
Man ist ausschließlich aufgrund von Störungen der Bewegungsfähigkeit oder des Gleichgewichtsinns nicht mehr in der Lage, auf einem zweirädrigen und einspurigen Fahrrad zu sitzen und damit einen Kilometer innerhalb von zehn Minuten zu fahren. Fahrräder in diesem Sinne sind auch E-Bikes und Pedelecs, bei denen ein Elektromotor das Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde unterstützt.
Man ist ausschließlich aufgrund von Störungen der Bewegungsfähigkeit oder des Gleichgewichtsinns nicht mehr in der Lage, sich auf einen zweirädrigen, einspurigen, mit Trittbrett und einer Lenk- oder Haltestange ausgestatteten Tretroller zu stellen und damit 200 Meter innerhalb von zehn Minuten auf einer geraden und ebenen Strecke auf einem asphaltierten Boden zu fahren.
Man ist ausschließlich aufgrund von Störungen der Bewegungsfähigkeit oder des Gleichgewichtsinns nicht mehr in der Lage, sich auf einen zweirädrigen, einspurigen, mit Trittbrett und einer Lenk- oder Haltestange ausgestatteten E-Scooter zu stellen und damit einen Kilometer innerhalb von zehn Minuten auf einer geraden und ebenen Strecke auf einem asphaltierten Boden zu fahren.
Alle wählbaren Produkt-Optionen können für beide Tarife mitversichert werden!
Vor dem Verlust konkreter Grundfähigkeiten, aber auch losgelöst davon, kann man arbeitsunfähig werden. Damit Sie auch in dieser Phase schon Leistungen beziehen können, haben Sie die Möglichkeit, die sogenannte „Arbeitsunfähigkeits-Option“ einzuschließen. Mit dieser Option erhalten Sie bei Nachweis einer ununterbrochenen ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, die bereits mindestens vier Monate bestanden hat und weitere zwei Monate attestiert ist, die monatlich vereinbarte AU-Rente (für max. 36 Monate). Wenn Sie bereits sechs Monate arbeitsunfähig sind, zahlen wir die Leistungen rückwirkend. → 24 oder 36 Monate wählbare Dauer! Mit Frage zur Psyche versicherbar!
Mit unserer «care»-Option erhalten Sie eine lebenslange Rente (solange Pflegebedürftigkeit besteht), wenn Sie beim Ablauf der Grundfähigkeitsversicherung pflegebedürftig sind. Die «care»-Option kann sogar nachträglich bei einer Erhöhung im Rahmen der Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung eingeschlossen werden, sofern diese Option bei Vertragsabschluss bereits wählbar war. Die «care»-Option plus sorgt für doppelte Sicherheit. Die Pflegerente wird hier bereits ab Eintritt des Pflegefalls zusätzlich zur Grundfähigkeitsrente gezahlt. Ohne Frage zur Psyche versicherbar!
Die Anschluss-Option ist eine Ergänzung zur «care»-Option sowie zur «care»-Option plus. Zu bestimmten Terminen besteht eine Wechselmöglichkeit in einen allgemein verkaufsoffenen Pflegerententarif – ohne erneute Gesundheitsprüfung. Ohne Frage zur Psyche versicherbar!
Mit unserer „Schwere-Krankheiten-Option“ können Sie zusätzlich zur Grundfähigkeitsrente ein einmaliges Kapital in Höhe der 12-, 24- oder 36-fachen garantierten monatlichen Grundfähigkeitsrente erhalten, sofern Sie an einer von zehn schweren Erkrankungen leiden. Dieser einmalige Geldbetrag hilft Ihnen, um z. B. krankheitsbedingt notwendige Umbauten am Haus, in der Wohnung oder am Auto durchführen zu können oder um nicht erstattungsfähige ärztliche Leistungen und Reha-Maßnahmen zu bezahlen. Der Leistungsfall tritt bei folgenden Krankheitsbildern ein: → Blindheit → Schlaganfall → Taubheit → Sprachverlust → Krebs → Querschnittslähmung → Koma → Multiple Sklerose → Herzinfarkt → Schwere Kopfverletzung/Schädel-Hirn-Trauma. Ohne Frage zur Psyche versicherbar!
Von dieser Option können Menschen, die in ihrem Beruf besondere Anforderungen erfüllen müssen, profitieren. So kann es in folgenden Situationen zur Leistung kommen: → bei angeratenem Tätigkeitswechsel bei ausgewählten arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorgen und bei Nichtbestehen einer Eignungsbeurteilung → bei als Berufskrankheit anerkannten Hauterkrankungen → bei Verlust des räumlichen Sehvermögens → bei Verlust des LKW- und Bus-Führerscheins aus gesundheitlichen Gründen Ohne Frage zur Psyche versicherbar!
Zu bestimmten Ereignissen – beispielsweise nach 5 Jahren Laufzeit oder der erstmaligen Aufnahme einer anerkannten Berufsausbildung – haben Sie die Möglichkeit, ganz ohne erneute Gesundheitsprüfung vom KlinikRente.Vitalschutz zur KlinikRente.Berufsunfähigkeitsversicherung zu wechseln. Mit Frage zur Psyche versicherbar!
Die Lebenshaltungskosten werden zukünftig steigen, Ihre Rente steigt mit – wenn Sie es wollen. Auf Wunsch können Sie eine garantierte Rentensteigerung von 1, 2 oder 3 % vereinbaren. Falls Sie die «care»-Option gewählt haben, ist eine garantierte Rentensteigerung leider nicht möglich. Ohne Frage zur Psyche versicherbar!
Passt dieser Schutz zu mir?
Ich bin nicht sicher, ob ich noch abgesichert werden kann
Aus medizinischen Gründen konnten Sie Ihr Einkommen bisher nicht absichern? Dann ist die Grundfähigkeitsabsicherung für Sie eine mögliche Variante. In beiden Tarifen, Komfort und Premium, sind beispielsweise keine Fragen zur Psyche enthalten.
Meine Berufsgruppe ist sehr teuer
Es gibt Berufsgruppen, für die eine Berufsunfähigkeitsabsicherung aufgrund ihrer Risikogruppe recht teuer ist. Für diese Berufsgruppen kann die Grundfähigkeitsabsicherung eine gute Alternative sein.
Mein Job ist nicht versicherbar
Manche Berufsbilder lassen sich mit der Berufsunfähigkeitsabsicherung nicht versichern. Für Menschen in diesen Berufen ist die Grundfähigkeitsabsicherung eine gute Alternative, da mit dieser Absicherung fast alle Berufsbilder versicherbar sind.
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Wichtige
Fragen
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt für den Fall der Berufsunfähigkeit. Kann der zuletzt ausgeführte Beruf aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden, leistet eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine monatliche Rente.
Die Grundfähigkeitsversicherung sichert im Gegensatz dazu nicht den Beruf, sondern bestimmte, definierte Fähigkeiten ab. Hierzu gehören beispielsweise Sehen, Sprechen, Hören, Bücken, aber auch Fähigkeiten wie Treppensteigen, Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und Autofahren. Die Leistung wird auch hier grundsätzlich in Form einer monatlichen Rente ausgezahlt.
Eine Unfallversicherung schützt für den Fall, dass infolge eines Unfalls eine körperliche Beeinträchtigung entsteht. Dabei ist zwischen der gesetzlichen und der privaten Unfallversicherung zu unterscheiden. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt im Schadensfall nur, wenn Unfälle am Arbeitsplatz oder auf dem Weg von und zur Arbeit passieren. Die private Unfallversicherung leistet beispielsweise auch bei Unfällen im Freizeitbereich. Dennoch sind bei beiden Unfallversicherungen der Leistungsauslöser ein erfolgter Unfall und die daraus längerfristig andauernden gesundheitlichen Erkrankungen. Wenn eine dauerhafte Erkrankung entsteht, ohne dass ein Unfallereignis vorausgegangen ist, leistet die Unfallversicherung nicht. Die Leistung einer Unfallversicherung wird meist als Kapital ausgezahlt.
Eine Grundfähigkeitsversicherung leistet, wenn eine oder mehrere im Vertrag versicherte Grundfähigkeiten infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall verloren werden. Dies kann unter anderem infolge eines Unfalles passieren, aber es ist keine Voraussetzung für die Leistung. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Versicherungsschutz der Grundfähigkeitsversicherung viel weitreichender ausfällt als bei einer Unfallversicherung. Es können hier auch Grundfähigkeiten wie Pflegebedürftigkeit, Demenz, Geistige Leistungsfähigkeit (Intellekt), Eigenverantwortliches Handeln (Betreuung) und sogar Schizophrenie und schwere Depression mit in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. Die Absicherung einer Grundfähigkeit ist somit umfassender als die bloße Absicherung eines Unfalls.
Ob eine Grundfähigkeit trotz einer Vorerkrankung abgeschlossen werden kann, hängt von der entsprechenden Vorerkrankung und dem gewünschten Leistungspaket innerhalb der Grundfähigkeitsversicherung ab. In der Beratung kann jedoch schnell geprüft werden, ob und in welchem Leistungsumfang der Abschluss einer Grundfähigkeitsversicherung möglich ist.
Doch, auch innerhalb unserer Grundfähigkeitsversicherung müssen Gesundheitsfragen beantwortet werden. Je nach gewünschtem Leistungspaket sind diese jedoch weniger umfangreich.